Gemeinderat sollte Chance nutzen: Photovoltaik in der kommunalen Bauleitplanung

Zwischen der Kreisstraße FS 6 und der Autobahn sollen in Allershausen weitere Gewerbeflächen ausgewiesen werden. Für das „Gewerbegebiet A 9 Süd“ soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden.

Zu den Berichten in der Presse:

Münchner Merkur: https://www.merkur.de/lokales/freising/allershausen-ort28137/

Süddeutsche Zeitung: https://www.sueddeutsche.de/muenchen/freising/allershausen-beratung-ueber-neue-gewerbeflaechen-1.5516699


Hier bietet sich für unsere Kommune die einmalige Möglichkeit, vielleicht „drei Fliegen mit einer Klappe“ zu schlagen. In der vorherigen Gemeinderatssitzung wurde eine Anfrage zu einer Freiflächen Photovoltaik Anlage abgelehnt. Nun will ein Investor Gewerbe-/ Produktionshallen (u.a. Yaskawa) errichten, mit einer kommunalen Bauleitplanung kann unsere Kommune Photovoltaik Dachanlagen für das Gewerbegebiet A 9 Süd verpflichtend festsetzen! Und ganz nebenbei wäre ein erster Radwegabschnitt vom Kreisverkehr bis nach Eggenberg auf der Fläche des Investors eine gute Möglichkeit, den seit Jahrzehnten anhaltenden „Radwegestreit“ für eine Verbindung von Oberallershausen nach Leonardsbuch zu entschärfen. Somit wäre für Radfahrer, mit einem kleinen Umweg, eine sichere Verbindungsstrecke gegeben.

Mit der sogenannten Klimaschutznovelle von 2011 hat die Bundesregierung die schon zuvor enthaltenen städtebaulichen Belange des globalen Klimaschutzes besonders hervorgehoben und hat ihm damit endgültig eine städtebauliche Dimension zuerkannt (§§ 1 Abs. 5 Satz 2, 1a Abs. 5 BauGB). Die nachhaltige städtebauliche Entwicklung ist schon seit der BauGB-Novelle 1998 das Oberziel der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB).

Die Nutzung der Solarenergie wird den städtebaulichen Zielen der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung in besonderer Weise gerecht. Ohnehin liegt die städtebauliche Verankerung von Festsetzungen zur Nutzung der Solarenergie in der Natur der Sache. Der Einsatz der Solarenergie in der Bauleitplanung findet dezentral statt und ist mit der Nutzung des Bodens und des zu überplanenden Raums eng verbunden. Die Nutzung der Solarenergie gestaltet unmittelbar die örtliche Energieversorgung und damit die Gewerbe- und/oder Wohnverhältnisse im Plangebiet. Dem hat der Bundesgesetzgeber schon mit der BauGB-Novelle 2004 Rechnung getragen und die Nutzung erneuerbarer Energien als städtebaulichen Belang bestimmt (§1 Abs.6 Nr. 7 f BauGB) und eine Rechtsgrundlage für Solarfestsetzungen eingeführt (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB).

Mit der Klimaschutznovelle 2011 ist in dieser Rechtsgrundlage klargestellt worden, dass Festsetzungen für den verbindlichen Einsatz der Solarenergie zulässig sind. Danach können Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in Baugebieten verbindlich festgesetzt werden.

Damit die Klimaschutznovelle 2011 nicht ins Leere läuft, ist es an der Zeit, dass diese Rechtsgrundlage für Solarfestsetzungen auch von unserer Gemeinde aufgegriffen wird! Der noch aus Zeiten vor 2011 herrührenden Verunsicherung vieler Kommunen über die rechtlichen Möglichkeiten für Solarpflichten kann am besten entgegengewirkt werden, indem Solarfestsetzungen gut verständlich formuliert und nachvollziehbar städtebaulich begründet werden. Solarpflichten genießen eine hohe Akzeptanz und seit bestehen, also seit mehr als einem Jahrzehnt, wurde kein solcher Bebauungsplan juristisch beklagt.

Meine Meinung – Kolumne von O. Krauthäuser

Die Meinung des Autors spiegelt nicht unbedingt die Meinung von Bündnis90/Die Grünen wieder